Es ist der helle Wahnsinn:
Ab 1. Juli müssen auch ausländische Gäste bei Einkäufen oder Leistungen über 3.600,00 € identifiziert werden
Im Sommer 2011 von Dr. Egon Gerhard Schenk
Es ist zwar nachvollziehbar, dass das Finanzamt alle erdenklichen Mittel einsetzen wird, um die Steuerhinterziehung zu unterbinden. Warum jedoch ab 1. Juli auch ausländische Gäste identifiziert werden müssen, welche Einkäufe tätigen oder Leistungen (z.B. Hotelleistungen) über 3.600,00 € beziehen, bleibt schleierhaft.
Das neue Kundenverzeichnis
Die Bestimmungen, welche mit 1. Juli 2011 in Kraft treten, sehen vor, dass alle Kunden bei Einkäufen oder Leistungen über 3600,00 € identifiziert werden müssen. Dabei ist immer auf den Gesamtbetrag des getätigten Kaufes oder der erhaltenen Leistung zu achten. Teilzahlungen verhindern die Identifikation des Kunden nicht.
Innerhalb 30.04. des darauffolgenden Jahres ist von den Unternehmen ein Verzeichnis der identifizierten Personen samt Summe der Käufe oder Leistungen an das Finanzministerium zu versenden.
Wie bereits in der Ausgabe 01/2011berichtet, hat die Finanzverwaltung im Datenarchiv SERPICO für jede Steuernummer eine Kartei eingerichtet, in die die verschiedenen Daten einfließen. Die Daten der Meldungen werden also automatisch auf die einzelnen Steuerpositionen übertragen und werden in Zukunft als Basis für die Berechnung des „Ausgabenmaßstabes“ (spesometro) verwendet. Mit diesem neuen Kontrollverfahren will der Fiskus die Angemessenheit der erklärten Einkommen aufgrund der durchgeführten Käufe oder bezogenen Leistungen überprüfen.
Die Identifikation der in Italien ansässigen Personen
Die Identifikation der in Italien ansässigen Personen erfolgt durch die Steuernummer. Der Kunde ist also verpflichtet, bei Einkäufen oder Leistungen über 3.600,00 € dem Verkäufer oder Dienstleister seine Steuernummer auszuhändigen. Zahlt der Kunde mit Kreditkarten oder Debitkarten (z.B. mit Bancomat) welche von italienischen Bankinstituten ausgegeben wurden, dann ist die Identifikation nicht erforderlich, da die Finanzinstitute selbst - laut Gesetz - verpflichtet sind, die Meldungen an das Finanzministerium zu machen. Die Identifikation ist also in der Regel nur bei Überweisungen und Bargeldzahlungen notwendig.